Allgemeine medizinische Informationen
der Gemeinschaftspraxis Ruhr.
Rund um die Gesundheitsreform
Wichtige Änderungen im Überblick: Die Gesundheitsreform hat für alle Beteiligten innerhalb des Gesundheitssystems, von Patienten über Ärzte
und Krankenhäuser bis hin zu Versicherungen und Verbänden, zahlreiche Änderungen gebracht. Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor. Diese Seite kann nicht alle Änderungen im Detail präsentieren;
sie erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Auf die Schnelle
Die Änderungen sind alphabetisch sortiert. Sie können sie einfach der Reihe nach lesen oder
durch Klick auf einen Buchstaben des folgenden Alphabets direkt anspringen. Fehlt ein Buchstabe, existiert zu ihm kein Eintrag.
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Anschluss-Rehabilitation
Wenn Sie direkt nach einem Krankenhausaufenthalt oder binnen zwei Wochen nach Verlassen des Krankenhauses in eine Reha-Einrichtung
verlegt werden, müssen sie für die Dauer des Reha-Aufenthalts 10 € pro Tag dazuzahlen.
Die Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Die Dauer des Krankenhausaufenthalts wird dabei angerechnet.
Arbeitsunfall
Bei anerkannten Arbeitsunfällen entfallen für Sie Praxisgebühr, Zuzahlungen und Eigenleistungen für medizinische Versorgung.
Arzneimittel, die Ihre Krankenkasse bezahlt
Die Krankenkassen kommen grundsätzlich nur noch für verschreibungspflichtige Medikamente auf.
Dabei müssen Sie einen Eigenanteil entsprechend der allgemeinen Zuzahlungsregeln leisten: 5 € bei einem Preis
bis 50 €, darüber zehn Prozent bis zu einem Preis von 100 €, ab 100 € einheitlich 10 €.
Die Höchstgrenze liegt auch hier bei zwei Prozent des Brutto-Einkommens. Kinder und Jugendliche sind von Zuzahlungen
für Arzneimittel befreit. Achten Sie auch auf die Festbeträge, wenn Sie ein bestimmtes Medikament haben wollen:
Ist das von Ihnen gewünschte Präparat teurer, müssen Sie die Differenz zum Festbetrag zusätzlich zur
regulären Zuzahlung aus eigener Tasche bezahlen.
Arzneimittel, die Ihre Krankenkasse im Einzelfall bezahlt
Bei bestimmten Indikationen bezahlt Ihre Krankenkasse auch rezeptfreie, in Ausnahmefällen
auch anthrosophische und homöopathische Medikamente. Näheres erfahren sie auf den unten angegebenen Seiten.
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Arzneimittel, die Sie selbst bezahlen müssen
Rezeptfreie, also nicht verschreibungspflichtige, Medikamente müssen Sie grundsätzlich selbst bezahlen.
Auch eine Reihe von verschreibungspflichtigen Medikamenten wird nicht mehr von Ihrer Krankenkasse bezahlt.
Hierzu zählen Mittel zur Linderung von Erkältungskrankheiten, Abführmittel und Medikamente gegen Reisekrankheit. Ebenfalls nicht bezahlt werden verschreibungspflichtige
„Lifestyle-Medikamente“ wie Viagra, Haarwuchsmittel oder Nikotin-Präparate zur Raucherentwöhnung.
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Aut idem
Mit der aut-idem-Regelung (aut idem: oder das Gleiche) ist der Apotheker berechtigt, abweichend von der Verordnung des Arztes,
ein wirkstoffgleiches Arzneimittel unter definierten Bedingungen abzugeben. Voraussetzung für die Substitution ist, das das
Präparat mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen
Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche Darreichungsform besitzt (§ 129 SGB V)
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Belastungsgrenze für Zuzahlungen
Der Höchstbetrag für Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen liegt bei zwei Prozent des Brutto-Jahreseinkommens.
Chronisch Kranke müssen nur bis zu einem Prozent ihres Brutto-Jahreseinkommens bezahlen.
Sobald Sie die Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse für
den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreien lassen. Achtung: Vorgeschriebene Eigenleistungen etwa bei
Zahnersatz oder Brillen werden dabei nicht angerechnet.
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Bonusprogramme
Zahlreiche Krankenkassen bieten inzwischen Bonusprogramme an, mit denen Sie Ihre Zuzahlungen verringern können.
Mit Ihrer Teilnahme an einem Vorsorgeprogramm können Sie etwa die Praxisgebühr rückerstattet bekommen.
Informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse, ob sie ein derartiges Programm anbietet.
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Brillen
Die Zuschüsse für Brillen sind grundsätzlich gestrichen. Ausnahmen gibt es für
Kinder und Jugendliche sowie Schwerstsehbehinderte. Als schwerst sehbehindert gelten Betroffene, deren
Sehleistung selbst bei bestmöglicher Korrektur nur noch bei 30% liegt. Bei Augenverletzungen und
Augenkrankheiten werden nötige Sehhilfen weiterhin bezahlt.
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Brustkrebsvorsorge
Mit dem Jahr 2005 startet bundesweit das Programm für Mammographie-Screening.
Alle Frauen zwischen 50 und 69 Jahren erhalten alle zwei Jahre eine Einladung zu einer kostenlosen Brustkrebsuntersuchung.
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Chronische Krankheiten
Für Patienten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen gelten eine Reihe von Sonderregeln und Erleichterungen.
Eine Krankheit wird als chronisch anerkannt, wenn Sie für mindestens ein Jahr mindestens einmal pro Quartal eine
ärztliche Behandlung nötig macht. Daneben müssen entweder mindestens Pflegestufe II oder eine
Schwerbehinderung von mindestens 60% vorliegen. Eine Krankheit gilt auch dann als chronisch, wenn nur durch ständige
Behandlung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung verhindert werden kann.
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Disease-Management-Programme (DMP)
Dies sind Programme, um die medizinische Betreuung bei einer Reihe von chronischen Krankheiten zu verbessern.
Im Rahmen dieser Programme werden spezielle Maßnahmen angeboten; teilnehmende Patienten erhalten neben
medizinischen auch finanzielle Vorteile durch ihre Krankenkasse. Unsere Praxis nimmt am DMP Diabetes mellitus,
DMP KHK und DMP Asthma bronchiale / COPD teil.
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Entbindungsgeld
Das Entbindungsgeld für Mütter ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld wurde gestrichen.
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Fahrtkosten
Fahrten ins Krankenhaus oder zu ambulanten Operationen sowie Rettungstransporte werden erstattet,
wenn sie vom Arzt verordnet wurden. Fahrten zur ambulanten Versorgung werden nur noch in bestimmten
Fällen von der Kasse bezahlt. Dies gilt für Fahrten zur Dialyse, zur Chemo- und zur
Strahlentherapie sowie für Fahrten von Schwerstgehbedürftigen, Blinden und hilflos
Betreuungsbedürftigen.
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Festbeträge
Für bestimmte Arzneimittel sind Höchstbeträge festgelegt.
Verschreibt Ihnen ein Arzt ein Medikament, das über diesem Betrag liegt,
müssen Sie als Patient die Differenz aus eigener Tasche begleichen.
Zunächst gilt diese Festbetragsregel für Medikamente gegen Magenbeschwerden
und Migräne sowie cholesterin- und blutdrucksenkende Mittel. Auch für
Hilfsmittel gelten seit 1. Januar 2005 bundesweit einheitliche Festbeträge, bis
zu denen Ihre Kasse Ihnen die Kosten erstattet, ebenso für Zahnersatz.
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Gesundheits-Check
Ab dem 35. Lebensjahr wird alle zwei Jahre ein allgemeiner
Gesundheits-Check empfohlen.
Für diese Untersuchung mit Beratung wird keine Praxisgebühr fällig. Sie beinhaltet eine Laboruntersuchung (Gesamtcholesterin, Blutzucker, Urintest), eine körperliche Untersuchung sowie eine Beatung
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Hausarztmodell
Verpflichtet sich ein Patient gegenüber seiner Krankenkasse, mindestens ein Jahr
lang bei gesundheitlichen Beschwerden immer zuerst zum Hausarzt zu gehen, kann ihm seine
Krankenkasse bestimmte Vergünstigungen gewähren.
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Heilmittel
Auch bei Heilmitteln wie Krankenymnastik oder Massagen müssen Sie dazuzuahlen.
Pro Verordnung werden 10 € fällig, hinzu kommen 10% der Behandlungskosten.
Zudem wurde die Zahl der Behandlungen pro Verordnung beschränkt.
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Hilfsmittel
Für Hilsmittel von orthopädischen Einlagen über Gehhilfen und Rollstuhl
bis zum Hörgerät gelten die gleichen Zuzahlungsregeln wie bei Arzneimitteln:
5 € bei einem Preis bis 50 €, darüber zehn Prozent bis zu einem Preis von 100 €,
ab 100 € einheitlich 10 €. Die Höchstgrenze liegt auch hier bei zwei Prozent des
Brutto-Einkommens. Kinder und Jugendliche sind von Zuzahlungen befreit. Wie bei Arzneimitteln
gelten seit Anfang 2005 Festbeträge für Hilfsmittel.
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IGeL
IGeL (individuelle Gesundheitsleistungen) sind Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören, die Patienten dennoch haben wollen und die ärztlich empfehlenswert sind. Die ärztliche Leistung, die von den Krankenkassen bezahlt wird muss lediglich „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein“ (§ 12 SGB V). Bietet der Arzt weitere „medizinisch sinnvolle“ Leistungen an, müssen diese nach der GOÄ liquidiert werden.
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Impfungen
Besuchen Sie einen Arzt ausschließlich, um sich impfen zu lassen, müssen Sie keine
Praxisgebühr bezahlen. Dies gilt allerdings nicht für Reise-Schutzimpfungen, die Sie
komplett selbst bezahlen müssen.
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Integrierte Versorgung
Eine im Rahmen der Gesundheitsreform geförderte Art der medizinischen Versorgung,
die Patienten Kostenvorteile verspricht: Ärzte schließen sich dabei untereinander
und mit spezifischen anderen regionalen Leistungserbringern wie Krankenhäusern oder
Ergotherapeuten zusammen. Verpflichtet sich ein Patient dazu, nur Ärzte innerhalb
dieses Netzwerks aufzusuchen, kann ihm seine Krankenkasse einen Bonus gewähren.
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Krankenhausaufenthalt
Werden Sie im Krankenhaus stationär behandelt, müssen Sie pro Tag 10 € zuzahlen.
Diese Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Für bestimmte seltene Krankheiten,
etwa Aids und Tuberkulose, gibt es keine Trennung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung mehr.
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Krebsvorsorge
Für alle Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der zugehörigen Beratung
müssen Sie keine Praxisgebühr bezahlen. Frauen haben ab dem 20. Geburtstag Anspruch
auf Untersuchungen zur Krebsvorsorge, Männer ab dem 45. Lebensjahr.
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Kuren
Bei einer Kur müssen Sie zeitlich unbegrenzt pro Tag 10 € zuzahlen.
Dies gilt auch für Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Kuren.
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Mammographie-Screening
Mit dem Jahr 2005 startet bundesweit das Programm für Mammographie-Screening.
Alle Frauen zwischen 50 und 69 Jahren erhalten alle zwei Jahre eine Einladung zu
einer kostenlosen Brustkrebsuntersuchung.
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Notfall und Notdienst
Sollten Sie den ärztlichen Notdienst als erste ärztliche Leistung in einem Quartal
wahrnehmen, müssen Sie die Praxisgebühr dort bezahlen. Dafür müssen
Sie bei Ihrem nächsten Hausarztbesuch in diesem Quartal nur die entsprechende Quittung mitbringen.
Umgekehrt gilt diese Regelung leider nicht: Wenn Sie in einem Quartal bereits bei Ihrem Hausarzt waren,
müssen Sie trotzdem zehn Euro zahlen, wenn Sie später in diesem Quartal den Notdienst in Anspruch nehmen.
Eine Ausnahme bilden geplante Notversorgungen, etwa eine Nachsorge am Wochenende - hier wird keine Praxisgebühr fällig.
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Praxisgebühr
Jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut muss von Ihnen 10 € bei Ihrem ersten Praxisbesuch
pro Quartal verlangen. Die Praxisgebühr wird vor der Behandlung fällig.
Diese Praxisgebühr gehört nicht dem Arzt, sondern Ihrer Krankenkasse.
Die Einnahmen aus der Praxisgebühr werden vom Arzthonorar abgezogen.
Die Praxisgebühr ist auch im Rahmen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes,
also bei einer Behandlung in der Ärztlichen Bereitschaftspraxis oder bei Hausbesuchen
und ebenso bei einer ambulanten Behandlung in einer Klinik zu zahlen. Auch bei Notfällen
und im Notdienst wird die Praxisgebühr fällig. Die Praxisgebühr entfällt
bei Kindern und Jugendlichen, bei Praxisbesuchen nach Überweisung, bei Früherkennungs- und
Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen sowie nach Erreichen der Belastungsgrenze.
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Quittungen für Praxisgebühr, Zuzahlung und Eigenleistungen
Bewahren Sie alle Quittungen im Zusammenhang mit Ihrer medizinischen Versorgung sorgfältig auf.
Bringen Sie bei einem erneuten Praxisbesuch bitte auch die Quittung für eine bereits bezahlte
Praxisgebühr mit, damit Sie nicht noch einmal 10 € zahlen müssen. Quittungen für
Zuzahlungen müssen Ihren Namen und Ihre Anschrift tragen, wenn Sie etwa bei Erreichen der
Belastungsgrenze bei Ihrer Kasse einreichen wollen. Quittungen über sonstige Gesundheitskosten
können Sie in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Hierzu zählen etwa Ausgaben für Brillen oder Zahnersatz.
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Rabattverträge
Die Krankenkassen – oder deren Verbände – haben mit den Arzneimittelherstellern über die gesetzlich vorgeschriebenen Abschläge hinaus Rabattverträge abgeschlossen. Die Rabatte können dabei einzelne Wirkstoffe oder ganze Sortimente von Herstellern betreffen. Wenn ein Rabattvertrag für einen Medikament existiert, sind Apotheker seit dem 01. April 2007 verpflichtet, bei wirkstoffgleichen Präparaten, das Arzneimittel abzugeben, für das ein Preislachlass vereinbart wurde.
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Rehabilitation
Für ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen müssen sie ohne
zeitliche Begrenzung pro Tag 10 € zuzahlen.
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Schwangerschaft
Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft sind einschließlich der
zugehörigen ärztlichen Beratung von der Praxisgebühr befreit.
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Taxifahrten
Taxifahrten ins Krankenhaus werden erstattet, wenn sie vom Arzt verordnet wurden.
Allerdings greifen die normalen Zuzahlungsregeln. Taxifahrten zum Arzt oder zur ambulanten
Versorgung werden grundsätzlich nicht mehr von der Kasse bezahlt.
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Überweisungen
Wenn Sie innerhalb eines Quartals einen anderen Arzt aufsuchen und keine Überweisung
zu ihm haben, müssen Sie die Praxisgebühr erneut bezahlen. Ausnahmen gelten für
Behandlungen im Notdienst oder Notfall.
Unfall
Müssen Sie medizinische Leistungen wegen eines Unfalls in Anspruch nehemen, an dem
ein anderer schuld ist,können Sie finanzielle Belastungen wie Praxisgebühr
oder Zuzahlungen bei diesem geltend machen oder von Ihrer Krankenkasse zurückfordern.
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Vorsorgeuntersuchungen
Vorsorgeuntersuchungen sind generell von der Praxisgebühr befreit. Dies gilt auch, wenn das zur
Untersuchung gehörende Beratungsgespräch zu einem zweiten Termin stattfindet. Sobald jedoch
bei einem Termin neben der Vorsorgeuntersuchung weitere medizinische Leistungen erbracht werden, müssen
Sie die Praxisgebühr bezahlen.
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Zahnarztbesuch
Beim ersten Besuch eines Zahnarztes im Quartal wird die Praxisgebühr fällig.
Dies gilt auch, wenn Sie bereits andere Ärzte besucht haben. Ausnahmen sind nur
Kieferorthopäden, Kieferchirurgen, oder wenn Sie den zahnärztlichen Notdienst in
Anspruch genommen haben und eine entsprechende Quittung vorlegen können.
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Zahnersatz
Für Zahnersatz gibt es ab 2005 für jeden Befund einen festen Zuschuss.
Dieser liegt bundeseinheitlich bei 50% der anfallenden Kosten. Dabei spielt es keine
Rolle, ob z.B. eine Zahnkrone aus Gold oder Keramik ist oder bei verschiedenen Zahnärzten
unterschiedlich viel kostet. Sie können jeden medizinisch anerkannten Zahnersatz auswählen,
müssen jedoch für die Kosten über dem Festbetrag selbst aufkommen.
Zahnersatz bleibt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.
Dafür müssen Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Juli 2005
zusätzlich 0,9% ihres Einkommens für Zahnersatz und Krankengeld aufwenden.
Dabei erfolgt eine gleichmäßige Verteilung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
die Nettobelastung für Versicherte steigt um 0,45%.
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Zahnvorsorge
Für eine Vorsorgeuntersuchung pro Halbjahr wird keine Praxisgebühr fällig.
Dies schließt die zugehörige ärztliche Beratung sowie eventuell nötige
Röntgenaufnahmen ebenso ein wie einmal pro Jahr die Entfernung von Zahnstein.
Werden zum Untersuchungstermin weitere Behandlungen durchgeführt, müssen Sie die Praxisgebühr bezahlen.
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Zuzahlung
Im Rahmen der allgemeinen Zuzahlungsregeln müssen Sie bei jeder medizinischen Leistung einen Kostenanteil
tragen - unabhängig davon, ob sie ein Arzt, eine Klinik, ein Therapeut oder ein Apotheker erbringt.
Die Höhe dieser Zuzahlung hängt vom Preis einer „Leistungseinheit“ ab.
Eine Leistungseinheit kann pro Krankheitsfall, pro Verordnung, pro Tag einer Behandlung bzw. eines
stationären Aufenthalts oder pro Stück bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln berechnet werden.
Die Zuzahlung beträgt 5 € bei einem Preis bis 50 €, darüber zehn Prozent bis zu
einem Preis von 100 €, ab 100 € einheitlich 10 €. Die Höchstgrenze liegt bei
zwei Prozent des Brutto-Einkommens. Sobald Sie diese Belastungsgrenze erreicht haben, müssen Sie
im laufenden Kalenderjahr keine weitere Zuzahlung leisten. Kinder und Jugendliche sind von allen Zuzahlungen
außer bei Fahrtkosten befreit. Achten Sie auch auf die Festbeträge und Festzuschüsse
für bestimmte medizinische Leistungen: Bei einigen müssen Sie auf jeden Fall Eigenleistungen
bezahlen, bei anderen - z.B. bestimmten Arzneimitteln - müssen Sie eine eventuelle Differenz zum
Festbetrag zusätzlich zur regulären Zuzahlung aus eigener Tasche bezahlen.
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